Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

I. Geltungsbereich für Raumvermietung und gastronomische Dienstleistungen

 

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Bankett-, Veranstaltungs-, Konferenzräume und Außenbereich, wie Terasse, Garten, Wege- und Platzflächen der Burg Boetzelaer (infolge Burg genannt) zur Durchführung von Banketten, Seminaren, Tagungen, kulturelle Veranstaltungen etc., sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren gastronomischen Leistungen und Lieferungen der Burg.

 

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkauf- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Burg.

 

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

 

II. Vertragsabschluss, -partner-, haftung

 

1. Der Vertrag kommt durch die Auftragsannahme (Bestätigung) der Burg an den Veranstalter zustande.

 

2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst, oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

 

3. Die Burg haftet für Ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Burg zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die Burg rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

 

III. Leistungen, Preise, Zahlung

 

1. Die Burg ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der Burg zugesagten Leistungen zu erbringen.

 

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Burg zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen der Burg an Dritte.

 

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der Burg allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.

 

4. Rechnungen der Burg ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Burg berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Burg der eines höheren Schadens vorbehalten.

 

5. Die Burg ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

 

6. Vereinbarte Raummieten gelten ausschließlich für die Bereitstellung der Räumlichkeiten, sowie für das bestätigte Mobiliar, soweit in der Burg vorhanden. Zusätzliches Mobiliar kann bereitgestellt werden und wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

 

7. Servicebetreuung der Burg Boetzelaer ist verpflichtend, wenn sie vereinbart wurde. Neben den in vereinbarten Pauschalen enthaltenden Serviceleistungen wird jede zusätzliche Servicestunde berechnet.

 

8. Sollte der Veranstalter während der Veranstaltung musikalische Darbietungen die nicht im Rahmen des Burg – Angebots enthalten sind, planen, so ist er verpflichtet, der Burg die Details rechtzeitig bekannt zu geben. Die dafür notwendige Anmeldung bezüglich GEMA und Vergnügungssteuer hat rechtzeitig von Seiten des Veranstalters zu erfolgen. Alle diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters. Der Veranstalter hält die Burg hinsichtlich aller Schäden schad- und klaglos, die aus der nicht rechtzeitigen Anmeldung bezüglich GEMA und Vergnügungssteuer bzw. aus der nicht rechtzeitigen Abführung von GEMA-Beiträgen und Vergnügungssteuerbeträgen herrühren.

 

 

IV. Rücktritt der Burg

 

1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Burg gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Burg zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

2. Ferner ist die Burg berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielweise falls:

 

- höhere Gewalt oder andere von der Burg nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;

- die Burg begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Burg in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschaft- bzw. Organisationsbereich der Burg zuzurechnen ist.

- ein Verstoß gegen oben I.2.vorliegt.

 

3. Die Burg hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen die Burg, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Burg.

 

 

V. Rücktritt des Veranstalters

 

1. Veranstaltungen

 

Für vereinbarte Veranstaltungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten haben folgende Abbestellungsfristen Gültigkeit:

 

a). bis 60 Tage – Berechnung der Anzahlung

b). 59. bis 21. Tag - Berechnung der Bereitstellungskosten zu 100 %

c). 20. bis 8. Tag – Berechnung der Bereitstellungskosten zu 100 % plus

40 % des zu erwartenden Umsatzes

d). 7. – 0. Tag – Berechnung der Bereitstellungskosten zu 100 % plus

80 % des zu erwartenden Umsatzes

 

Falls dieser noch nicht konkret festgelegt war, gilt: Mindest-Menüpreis-Bankett x Personenzahl.
 

 

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

 

1. Eine Änderung der Personenzahl ist grundsätzlich bis 3 Tage vor der Veranstaltung möglich. Die dann vereinbarte Personenzahl ist Mindestberechnungsgrundlage.

 

2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um jedoch mehr als 5% muss spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Burg.

 

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

 

4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Burg berechtigt, die vereinbarten Preise neu fest zusetzten.

 

5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Burg die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Burg zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die Burg trifft ein Verschulden.
 

 

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

 

1. Der Veranstalter und seine Gäste dürfen Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

 

2. Speisen werden nach Vereinbarung von den Cateringunternehmen oder von der Burg geliefert.

 

3. Getränke werden vom Gastronomiebereich der Burg geliefert.

 

 

VIII. Technische Einrichtung und Anschlüsse

 

1. Soweit die Burg für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Burg von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassungspflicht dieser Einrichtungen frei.

 

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Burg bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Burg gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die Burg diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Burg pauschal erfassen und verrechnen.

 

3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung der Burg berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Burg eine Anschlussgebühr verlangen.

 

4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen der Burg ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

 

5. Störungen an von der Burg zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Burg diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 

 

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

 

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Burg. Die Burg übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Burg.

 

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Burg berechtigt. Der Veranstalter ist verpflichtet, die beabsichtigten Installationen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen der Burg mitzuteilen und deren Einwilligung einzuholen. Die Veranstaltungsräume dürfen nicht beschädigt werden. Die Anbringung muss durch fachmännisches Personal durchgeführt und alle feuerpolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden. Sämtliche mit der Herstellung und dem Abbau verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters.

 

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf die Burg für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachwies eines niedrigeren, der Burg der eines höheren Schadens vorbehalten.

 

Kerzen oder andere Gegenstände, von denen eine Brandgefahr ausgehen könnte, dürfen in der Burg nicht verwendet werden.

 

In den Gästezimmern sind Kerzen und Teelichter aus brandversicherungstechnischen Gründe nicht erlaubt.

 

 

X. Haftung des Veranstalters für Schäden

 

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

 

2. Die Burg kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

 

 

XI. Verwendung des Namens oder Logos

 

Die Verwendung des Burgnamens oder Logos für Medien, Drucksorten, usw. ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Burg gestattet. Wurde die Burg nicht informiert, so steht es dieser frei, die Veranstaltung kostenfrei zu stornieren.

 

 

XII. Schlussbestimmungen

 

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

 

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Burg.

 

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Burg. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des Paragraphens 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtssitz der Sitz der Burg.

 

4. Es gilt deutsches Recht.

 

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.