Durchaus vergleichbar mit dem nahe gelegenen Schloss Moyland war Burg Boetzelaer über die typologischen Ähnlichkeiten hinaus unvergleichlich stärker befestigt. Der freien Stellung entsprechend, wurde das ansässige Adelsgeschlecht derer van den Boetzelaer in entscheidendem Maße in die politischen Geschehnisse des 14. Jahrhundert verwickelt. Zu dieser Zeit war die Burg praktisch uneinnehmbar.
Durch den Stand des freien Adels der Familie van den Boetzelaer, präsentierten sich die männlichen Familienmitglieder durch entsprechendes Auftreten. Ihre politische Gesinnung richtete sie nach den Vorteilen für ihr eigenes Geschlecht. Ohne weiteres engagierten sie sich z. B. auch gegen die benachbarten Grafen von Kleve, Holland, Hennegau und Brabant und übten dadurch Einfluss auf die Politik ihrer Zeit aus.
Einen Beweis für die machtpolitische Unabhängigkeit derer van den Boetzelaer bezeugte z. B. Wessel I durch die Parteinahme für den Erzbischof von Köln gegen den Grafen von Kleve (1258), obwohl er dem klevischen Rittertum zugehörig war. Kurz darauf (1269) trat Wessel I wiederum für den Grafen von Kleve als Zeuge auf.
Wie dem auch sei, die Herren van den Boetzelaer zählten zu den bedeutenden Mitgliedern in der klevischen Ritterschaft, zu denen auch die Herren von Alpen, Eyl und Wissel gehörten.
Neben dieser weltlichen Macht ist es bemerkenswert, dass die zahlreichen nachgeborenen Söhne der Familie van den Boetzelaer auf einträgliche geistliche Posten platziert werden konnten. So finden sich im 14. Jahrhundert van den Boetzelaers als Truchsesse des Grafen von Kleve und als Kanoniker und Pröpste in Xanten, Kranenburg, Werden und Utrecht.
Sie heirateten innerhalb ihres Standes Frauen aus ritterlichen Familien, z. T. mit reichem Allodialbesitz und häuften Ämter, Macht und Reichtum an, bis sie im 14. Jahrhundert immer wieder als Gläubiger und Bürgen vom Grafen von Kleve und anderen Grafenhäusern benötigt wurden.
1327 sprach man auf Boetzelaer von dem herrschenden van den Boetzelaer, Rutger II., als “dominus”. Er räumte seinen Brüdern das Recht zum Bau je eines eigenen Hauses in der Vorburg ein. Dieser Vorgang ist ein Hinweis auf die schon beträchtliche Größe der Burg.